So funktioniert die Entschädigung für §175- und §151-Urteile

In der Kölner Geschäftsstelle der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e. V. berät Jan Bockemühl Menschen, die eine Antrag auf Entschädigung für Verurteilungen nach § 175 (BRD) und § 151 (DDR) stellen wollen. Laut Schätzungen haben noch 5000 Menschen darauf einen Anspruch. Unser Autor Jörn Valldorf hat mit ihm gesprochen und nach allen wichtigen Infos gefragt.
Wer wurde durch die Paragraphen 175 und 151 kriminalisiert?
§175 trat 1872, ein Jahr nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches, in Kraft und kriminalisierte „widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“. 1935 verschärften die Nazis den Paragraphen. Jetzt galten sämtliche Handlungen mit „wolllüstiger Absicht“ als Straftat. Bloßes Berühren konnte bereits belangt werden.

Nach dem Krieg blieb der §175 in der Bundesrepublik unverändert in der Nazi-Fassung für mehr als zwei Jahrzehnte bestehen. 1969 wurde er dann ein erstes Mal und 1973 ein zweites Mal entschärft. Nun konnten Männer über 18 Jahre bestraft werden, wenn sie Sex mit unter 18-jährigen Jungen hatten, während das Schutzalter bei Mädchen bei 14 Jahren lag (wobei das Gericht bei Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren von einer Strafe für den Mann absehen konnte, wenn dieser jünger als 21 Jahre alt war.) Der Grund für diese Ungleichbehandlung lag in der homofeindlichen sogennanten „Verführungstheorie“, also der Idee, dass junge Menschen zur Homosexualität „verführt“ werden könnten.

In der DDR kehrte man 1950 zur ursprünglichen Fassung des §175 (vor dem Nationalsozialismus) zurück, wobei ab Ende der 50er Jahre kaum noch Menschen nach diesem Paragraphen verurteilt wurde. 1968 führte die DDR dann ein eigenes Strafgesetzbuch ein. In ihm wurde der §151 eingeführt. Dieser kriminalisierte sexuelle Handlungen von allen Menschen mit Jugendlichen unter 18 Jahren des gleichen Geschlechts. Hier wurden also auch lesbische und bisexuelle Frauen kriminalisiert. 1988 wurde §151 ersatzlos gestrichen.

Nach einer kurzen Phase der Legalisierung war mit der Wiedervereinigung männliche Homosexualität in Ostdeutschland wieder kriminalisiert, da hier der §175 (auch auf Druck aus dem Osten) erst 1994 gestrichen wurde.

Die beiden Paragraphen kriminalisierten im damaligen juristischen Sinne gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Aus heutiger Sicht ist aber anzunehmen, dass dadurch nicht nur schwule und bisexuelle cis Männer (bzw. in der DDR auch cis Frauen) kriminalisiert wurden. Vielmehr wurden in der Bundesrepublik alle Menschen kriminalisiert, die bei der Geburt dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden und Sex mit Menschen hatten, die ebenfalls dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. Der Paragraph 175 kriminalisierte also zum Beispiel auch trans* Frauen, die Sex mit Menschen hatten, die dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. In der DDR wurden folglich durch den §151 alle Menschen kriminalisiert, die mit anderen Menschen Sex hatten, wenn beiden bei der Geburt das gleiche Geschlecht zugewiesen wurde. Dies betraf also zum Beispiel auch trans* Männer.

Wichtig ist zu wissen: Der Anspruch auf Entschädigung gilt unabhängig deiner jetzigen und damaligen geschlechtlichen oder sexuellen Identität.

Jan, wer hat einen Anspruch auf Entschädigung?

Alle Menschen, die aufgrund des § 175 StGB nach dem 8. Mai 1945 verurteilt worden sind oder auf Grund des § 151, der in der damaligen DDR gültig war. Zu beachten ist allerdings, dass nur dann ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Partner, mit dem man zusammen verhaftet wurde, älter als 16 Jahre alt war. Bei Sex mit Minderjährigen besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das Entschädigungsgesetz wurde 2019 noch um eine Richtlinie erweitertet. Jetzt haben auch Männer Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht verurteilt worden sind, aber aufgrund des Gesetzes außerordentliche negative Beeinträchtigungen erlitten haben.

Was ist darunter zu verstehen?

Ich mache ein Beispiel: die Polizei oder die Staatsanwaltschaft waren bei ihren Ermittlungen nicht diskret. Betroffene wurden dadurch zum Beispiel unfreiwillig am Arbeitsplatz geoutet und haben ihren Job verloren oder es wurde ihnen die Wohnung gekündigt. Die Strafverfolgung oder die erlittene Untersuchungshaft muss aber aufgrund eines Verdachts in Zusammenhang mit einem Tatvorwurf nach § 175 stehen. Auch diese Männer haben einen Anspruch auf Entschädigung.

Jetzt haben auch Männer Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht verurteilt worden sind, aber aufgrund des Gesetzes außerordentliche negative Beeinträchtigungen erlitten haben.
Jan Bockemühl berät bei BISS e.v. Männer, die eine Antrag auf Entschädigung für Verurteilungen nach § 175 (BRD) und § 151 (DDR) stellen wollen.

Wo und bis wann kann der Antrag gestellt werden?

Hier ist Eile geboten. Anträge können nur noch bis zum 21. Juli 2022 beim Bundesamt der Justiz in Bonn gestellt werden.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Im besten Fall liegt eine Abschrift des Urteils oder Unterlagen zu erlittenen Haftzeiten vor, die dem formlosen Antrag beigefügt werden. Andern Falls muss zuerst eine Rehabilitierungsbescheinigung bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Für Entschädigungen nach der Richtlinie gibt es ein Antragsformular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Wir unterstützen Betroffene gerne bei den Antragsverfahren über unsere kostenlose Hotline 0800 175 2017.

Wie hoch sind die zu erwartenden Entschädigungen?

Auch das variiert von Fall zu Fall. Festgelegt sind laut Gesetz 3.000 Euro für jede Verurteilung 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr Freiheitsentziehung und 500 Euro für ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Außerdem sind noch 1.500 Euro einmalig für außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen möglich.

Du kennst eine Person, die auch nach §175 (BRD) oder §151 (DDR) verurteilt wurde? Dann ermutige sie dazu, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Alle Informationen findet ihr beim Bundesjustizamt, sowie unter www.schwuleundalter.de/entschaedigung-und-rehabilitierung/
Alles zum schwulen Leben im Alter findest du unter www.iwwit.de/schwules-leben/alter.
Nachtrag: Nach Fertigstellung dieses Artikels wurde bekannt, dass die aktuelle Regierung plant, Ansprüche auf Entschädigung möglicherweise doch über den 22. Juli hinaus aufrechtzuerhalten. Trotzdem könnte es ratsam sein, einen Antrag rasch zu stellen. Kompetente Beratung erhältst du auch hier bei BISS e. V..
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